Familienbeihilfen-Anrechnungsrechner (NICHT MEHR VERWENDEN - nur mehr historisch, nach der laufenden OGH-Judikatur gegenstandslos)

Nach der OGH-Entscheidung 3 Ob 141/02k-2 vom 28. November 2002.

Wir haben hier die vom 3. Senat des Obersten Gerichtshofs aufgestellte Rechenformel umgesetzt und mit den Erläuterungen aus der Entscheidung versehen. Sie können damit echte Berechnungen anstellen, dabei werden zum besseren Verständnis alle Zwischenschritte angezeigt. Fortgeschrittene finden unter "Werkzeug" eine reduzierte Version, die nur das Endergebnis zeigt.

Anmerkung: Berücksichtigt die neuen Einkommensteuersätze ab 2016!

Geben Sie im folgenden Formular die Werte in die rot umrandeten Felder ein und klicken Sie auf die Schaltfläche "Berechnen".
 
Benutzungshinweise:

  • Bei Zahlen mit Kommastellen geben Sie das Komma als Punkt ein, z.B. 12316.45 (keine Tausenderpunkte eingeben).
  • Vor einer neuen Berechnung klicken Sie bitte immer auf die Schaltfläche "Neue Berechnung", geben dann die neuen Werte ein und klicken anschließend auf "Berechnen".
  • Wenn die Summe der jährlichen Unterhaltsabsetzbeträge die steuerlich zu entlastende Unterhaltsquote übersteigt, ändert sich der Unterhalt nicht.
  • Wenn als Ergebnis "NaN" erscheint, haben Sie irrtümlich Buchstaben oder Sonderzeichen verwendet.
  • Der Unterhaltsrechner wurde unter Microsoft Internet Explorer 6.0 entwickelt.

Jahr:  

a) Als erster Schritt ist die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zu ermitteln:

  Unterhalt
monatlich
Unterhalt
jährlich
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
5. Kind
Summe  

b) Anschließend ist der Steuersatz zur Finanzierung der jährlichen Unterhaltsschuld zu erforschen.

Der Kindesunterhalt ist aus den jeweils höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Die Steuersätze nach dem EStG sind für diese Berechnung um jeweils 20 % zu reduzieren. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze mit Einkommensteilen, die dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein bestimmter Teil des Geldunterhalts mit Einkommensteilen zu decken ist, die mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet sind, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden.

Steuerbemessungsgrundlage:     

 
  Jahresein-
kommen
Steuer-
satz
Einkommens-
aufteilung
Unterhalts-
zuschreibung
bis
weitere
weitere
weitere
weitere
weitere
über
Summen

c) Als nächster Schritt ist die steuerlich zu entlastende Unterhaltsquote zu berechnen, erfasst doch diese Entlastung nur die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts:

Unterhalts-
zuschreibung
½ Unterhalts-
zuschreibung
Steuer-
satz
Zwischen-
ergebnis

Dieses Zwischenergebnis - steuerliche Entlastung der jährlichen Unterhaltsleistung - dient der weiteren Berechnung als Grundlage.

d) Als 4. Schritt ist auf den zu entlastenden Geldunterhalt der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG anzurechnen:

  UAB
monatlich
UAB
jährlich
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
5. Kind
Summe  

Die Differenz aus dem Zwischenergebnis aus c) und der Summe der jährlichen Unterhaltsabsetzbeträge ergibt den Kürzungsfaktor.

Zwischenergebnis aus c)
- Unterhaltsabsetzbeträge
= Kürzungsfaktor  

e) Nunmehr ist vom Jahresunterhalt der Kürzungsfaktor abzuziehen:

Jahresunterhalt
- Kürzungsfaktor
= gekürzter Unterhalt

f) Als letzter Schritt ist der gekürzte Unterhalt proportional auf die Kinder aufzuteilen:

  neu
monatlich
neu
jährlich
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
5. Kind
Summe